Satzung des Grenadierkorps Kapellen/Erft 1936 e. V.

§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Grenadierkorps Kapellen/Erft e. V."

Der Verein hat seinen Sitz in Kapellen/Erft. Der Verein wurde am 01.11.1936 gegründet.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.01.-31.12. jeden Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister und endet am 31.12. des Jahres.       

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. s. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gem. § 52 AO.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die „Förderung des Heimatbrauchtums" Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Heimatfesten.

Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Der Verein darf Spenden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche männliche Person durch Beitritt eines dem Grenadierkorps angeschlossenen Grenadierzuges werden.

Die Neuanmeldung eines Grenadierzuges muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Der Vorstand behält sich vor, über den Aufnahmeantrag abschließend zu entscheiden.

Der Beitritt zum „Grenadierkorps Kapellen/Erft 1936 e. V.“ erfordert eine Mitgliedschaft im „Bürger-Schützen-Verein Kapellen/Erft 1936 e. V.“.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

            a)   durch Tod

            b)   durch Ausschluss durch den Vorstand

            c)   freiwilligen Austritt durch das Mitglied.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Kündigung ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

            a)   die Mitgliederversammlung

            b)   die Chargiertenversammlung

            c)   der Vorstand

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

            a)   dem ersten Vorsitzenden (Grenadiermajor)

            b)   dem zweiten Vorsitzenden

            c)   dem ersten Geschäftsführer

            d)   dem zweiten Geschäftsführer (Protokollführer)

            e)   dem ersten Kassierer

            f)    dem zweiten  Kassierer

            g)   dem ersten Schießmeister

            h)   dem zweiten Schießmeister

            i)    dem dritten Schießmeister

            j)    den Beisitzern

            k)   und dem Adjutanten

 

      Gem. § 26 BGB besteht der geschäftsführende Vorstand aus:

            a)    dem 1. Vorsitzenden (Major)

            b)    dem 2. Vorsitzenden

            c)    dem 1. Geschäftsführer

            d)    dem 1. Kassierer

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Der Adjutant wird auf Vorschlag des Majors gewählt. Der Adjutant ist nur an Schützenfest der Stellvertreter des Majors.

 

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.

 

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten

Geschäftsführer ohne Einhaltung von Formen und Fristen einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Grenadiermajor/1. Vorsitzender oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Vorstandssitzung leitet der Grenadiermajor/1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der zweite Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Grenadierkorps.

Bei der ordnungsgemäß einberufenen Jahreshauptversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.

Auf der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied Stimmrecht.

Der Major und der Geschäftsführer erstatten auf der Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht. Der Kassierer gibt einen Kassenbericht ab.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

            a)  Entlastung des Vorstandes.

            b)  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

            c)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

            d)  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

            e)  Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitglieder/Jahreshauptversammlung tritt auf Beschluss des Vorstandes zusammen. Sie findet alljährlich zeitig vor dem Schützenfest statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse des Postempfängers des Zuges gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Grenadiermajor/1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom zweiten Geschäftsführer (Protokollführer) geführt.

Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel erforderlich. Es müssen jedoch mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, muss innerhalb einer Frist von 8 bis 12 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann unabhängig der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Änderung der Satzung ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

Die Mitgliederversammlung gibt sich u. a. zur Erfüllung der unter § 1 aufgeführten Zwecke eine Geschäftsordnung (GO). Eine Änderung der GO kann nur in der  Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheiten der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die jeweils gültige GO wird vom amtierenden Vorsitzenden an seinen Nachfolger übergeben.

Hierüber ist ein Protokoll zu erstellen.

 

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10,11,12, und 13 entsprechend.


§ 15 Die Chargiertenversammlung

Die Chargiertenversammlung besteht aus dem Vorstand und den Chargierten oder dessen Vertreter der einzelnen Züge des Grenadierkorps.

Sie findet im Herbst eines jeden Jahres statt. Bei Bedarf kann der Vorstand anstelle der Chargiertenversammlung eine Mitgliederversammlung einberufen.

Die Versammlung kann vom Vorstand unter Einhaltung der in § 11 genannten Frist einberufen werden.

Sie wird vom Grenadiermajor/1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Jeder Chargierte hat in der Chargiertenversammlung eine Stimme.

Die Chargiertenversammlung hat die Aufgabe, die Informationen, die der Vorstand über seine laufenden Tätigkeiten abgibt, an die Formationen weiter zugeben und eventuelle Anregungen der einzelnen Formationen an den Vorstand weiterzuleiten.

Die Chargiertenversammlung kann organisatorische Beschlüsse fassen, soweit dies nicht Satzungsgemäß andere Organe zusteht.

 

§ 16 Kassenprüfer

Grundsätzlich erfolgt die Prüfung der Kassenführung von zwei Kassenprüfern.

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Er wird immer ein Kassenprüfer gewählt. Der dienstälteste Kassenprüfer scheidet grundsätzlich nach zwei Jahren aus dem Gremium aus.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

Über das Ergebnis der Prüfung haben sie die Mitgliederversammlung zu unterrichten.

Der Kassenbericht bezieht sich auf das in § 1 genannte Geschäftsjahr.  

 

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Grenadiermajor/1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Königsring Kapellen/Erft e. V.

 

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.10.2006 verabschiedet.

 

Kapellen-Erft, den 20.10.2006